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 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich

Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen, dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung

 

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden bis zu einem geschäftsüblichen Umfang kostenlos erstellt. Wir behalten uns vor, zusätzliche Leistungen wie die Erstellung von Unterlagen z.B. Pläne oder Visualisierungen, sowie Kosten für überdurchschnittliche Planungsaufwendungen separat zu verrechnen.

 

Vertragsabschluss:

Unser Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich, sofern von uns nicht ausdrücklich anderes schriftlich zugesagt ist. Das Vertragsverhältnis wird für uns erst durch eine schriftliche Bestätigung oder durch unseren Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung eingehender Aufträge - auch ohne Angabe von Gründen - vorbehalten, wobei in diesem Falle jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen ist. In allen Fällen, in denen wir ohne unser Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert werden, sind wir von der Lieferpflicht befreit.
An uns gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers, denen kein gleich lautendes schriftliches Angebot vorausgeht, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

 

Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Filmproduktion vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Filmproduktion dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Filmproduktion treten der potentielle Kunde und die Filmproduktion in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Filmproduktion bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Filmproduktion ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Filmproduktion im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Filmproduktion Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Filmproduktion binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Filmproduktion dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Filmproduktion dabei verdienstlich wurde.

Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Filmproduktion ein.

Werden die im Zuge der Präsentation an den Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte nicht für diesen Kunden verwendet, so ist DeltaVision berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderwertig zu verwenden. Des weiteren ist eine Auftraggebung der Umsetzung der präsentierten Konzepte und Ideen durch Mitbewerbern von DeltaVision untersagt.

Rohmaterial & Delivery

Der Kunde erhält bei Projektabschluss sämtliche Inhalte, welche in dem der Produktion zugrunde liegenden Vertrag aufgeführt sind. Sofern hierfür nichts näher definiert ist, erhält der Kunde den Export der finalen Produkte in entsprechender Qualität.

Wie in der Branche üblich, verbleibt das Rohmaterial beim Urheber und wird nicht zur Verfügung gestellt, außer im Angebot schriftlich anders vermerkt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, gegen einen Buy.Out von 33% der Produktionskosten, das Rohmaterial in seiner Ursprungsform zu erwerben.

 

Bereitstellung, Vertragsdauer, Rückstellung:

Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Lieferung von Geräten, die Aufstellung vor Ort, der Abbau und die Rücklieferung an unser Lager im Vertragspreis nicht mitinkludiert. Diese Leistungen berechtigen uns zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.

Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

 

Daten, Unterlagen und Materialien des Auftraggebers

Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien müssen in einem für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Im Zuge der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes bedacht (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflicht).

 

Datensicherung

Für die langfrisitge Datensicherung übernimmt die Delta Vision OG keine Garantie, solange nicht anderwertig vereinbart oder per Angebot mitgekauft.

 

Lieferbedingungen

Alle Preise für Dienstleistungen verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Firmensitz, 5084 Großgmain. Für Lieferungen oder Dienstleistungen durch geschultes Personal wird dem Auftraggeber eine der Entfernung entsprechende Fahrtkostenpauschale in Rechnung gestellt.

 

Honorar

Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Filmproduktion für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Filmproduktion ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.

Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Filmproduktion für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

Alle Leistungen der Filmproduktion, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Filmproduktion erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

Kostenvoranschläge der Filmproduktion sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Filmproduktion schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Filmproduktion den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 20 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

Für alle Arbeiten der Filmproduktion, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt der Filmproduktion das vereinbarte Entgelt. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Filmproduktion zurückzustellen.

 

Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, sowie Mahnspesen in der Höhe von € 11,00 verrechnet. Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers bekannt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und etwaige bereits erbrachte Leistungen sofort zu verrechnen. Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist, oder dass die Gegenforderung des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag in rechtlichem Zusammenhang steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist. Bei Säumigkeit oder Zahlungsverzug des Vertragspartners ist jedweder von uns gewährter Nachlass auf die Normalpreise gemäß unseren Preislisten hinfällig und ist der von uns insoweit nachverrechnete Betrag sofort zur Zahlung fällig. Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vermieter behält sich vor, die Auslieferung im Falle des Zahlungsverzugs zu verweigern bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen. Ab einer Auftragssumme von € 5.000,-- brutto muss vom Auftraggeber spätestens 7 Tage vor Beginn des Auftrages eine Akontierung in Höhe von 50 % der Bruttoauftragssumme auf unserem Konto oder in Bar eingegangen sein.

 

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

Alle Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.

 

Haftung & Gewährleistung

Der Auftragnehmer haftet nicht durch Schäden, die von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nie für Fehler in Programmen oder Betriebssystemen. Für die Gewährleistung gelten, wenn nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende Gewährleistung ist schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die gelieferte Ware oder Leistung von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.

Die Medien werden vom Auftragnehmer auf Kompatibilität geprüft und sind auf handelsüblichen Wiedergabegerätegeräten abspielbar. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegerät- und Medienkombination kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei abspielbar sind.

 

Sonderbestimmungen für Mietgeräte- und Technik & Sorgfaltspflicht

Die Geräte dürfen ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw. Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten und Technik entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc.). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt.

 

Stornokonditionen

Bei Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber gelten folgende Fristen und Gebühren: bis zu

20 Kalendertage vor Lieferdatum keine Stornogebühr

20 bis 10 Kalendertage vor Auftragsbeginn/Lieferdatum 30% des Auftragsvolumens (inkl. Arbeitszeit)

9 bis 4 Kalendertage vor Auftragsbeginn/Lieferdatum 50% des Auftragsvolumens (inkl. Arbeitszeit)

3 bis 1 Kalendertag vor Auftragsbeginn/Lieferdatum 80% des Auftragsvolumens (inkl. Arbeitszeit)

 

Salvatorische Klausel

Sofern zu irgendeiner Zeit eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser Nutzungsbedingungen nach dem Recht einer Rechtsordnung rechtswidrig, ungültig oder nicht durchsetzbar werden sollte, so berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder einer anderen Rechtsordnung.

 

Sonstiges/Urheberrechtssauschluss

Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art, verfügt. Weiters versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungs- und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein.

Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an uns stellen sollten, und verpflichtet sich, uns hiefür schad- und klaglos zu halten.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenlogo als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen, sofern dies nicht anders vom Auftraggeber verlautbart wurde.

 

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht Landes Salzburg vereinbart.

 

Änderungen

Abweichende Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Gültigkeit

Es gilt österreichisches Recht. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile.

 

 AGB Download

 Stand 01/2024